Mein Urheberrecht als Fotograf
Welche Rechte habe ich?
Vorwort
Dieser Artikel erhebt nicht den Anspruch, ein Rechtslexikon zu sein. Genauso wenig, wie er vollständig oder umfassend sein, oder eine Rechtsberatung darstellen soll. Vielleicht aber ein Anreiz für den einen oder anderen Fotografen oder das eine oder andere Model, sich einmal intensiver mit dem Thema zu beschäftigen, um seine Rechte und Pflichten kennen zu lernen.
Ich war’s! – Mein Foto. Mein Name.
Hey, cool! Ich habe ein tolles Foto geschossen, und jetzt wird das auch noch veröffentlicht! Von Anderen. Geile Sache eigentlich. Blöd nur, dass niemand weiß, dass es mein Foto ist. Warum nicht? Na, weil mein Name nicht dabei steht. Muss er? Habe ich vielleicht sogar einen rechtlichen Anspruch darauf?
Besteht ein Anspruch?
Wie bei den meisten Fragen dieser Art findet sich die Antwort in einem Gesetz. Gerade, wenn es um Fotografie und Recht geht, wird man im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) fündig. So auch hier.
Bei einer Fotografie handelt es sich in den allermeisten Fällen um ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts. Dieses ist durch das Gesetz umfassend geschützt. Zu den geschützten Rechten gehören auch die sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechte. Diese schützen den Urheber in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zu dem von ihm geschaffenen Werk. Zugleich dienen diese Regeln auch einer angemessenen Vergütung für das Werk.
Mit der Schaffung eines Werkes stehen dem Urheber – also hier dem Fotografen – automatisch die Urheberpersönlichkeitsrechte zu. Hierzu zählen:
- das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG)
- der Schutz vor der Entstellung des Werkes (§ 14 UrhG)
- das zentrale Recht auf Anerkennung der Urheberschaft(§ 13 UrhG).
Der nette § 13 UrhG gibt jedem Fotografen das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem vom ihm geschaffenen Werk. Er soll sicherstellen, dass der Name des Fotografen genannt wird. Es gibt also tatsächlich einen gesetzlichen Anspruch auf Nennung seines Namens. Gut für die Werbewirkung, eventuelle weitere Aufträge und natürlich auch gut für’s Selbstbewusstsein.
Kann ich als Fotograf auf die Namensnennung verzichten?
Ja, kannst du. Wenn du möchtest. Beispielsweise, wenn du deine Anonymität wahren möchtest, oder wenn das Foto einfach scheiße nicht so gut ist. ;-)
Wurde das Foto im Auftrag eines Dritten – also zum Beispiel für einen Kunden – erstellt, hängt es von der vertraglichen Gestaltung ab, ob der Name des Fotografen genannt wird. Im Bereich der Fotografie ist es jedoch unüblich, dass der Fotograf auf die Nennung seines Namens verzichtet.
Sehr selten ist die Namensnennung beispielsweise in der Werbung. Klar gilt auch hier das Recht des Fotografen auf Namensnennung. Keine Frage. Ich sehe allerdings selten bis gar nicht Werbeanzeigen, Prospekte oder ähnliches, wo der Fotograf zum Bild genannt wird.
Selbst wenn der Fotograf sich für einen Verzicht auf Namensnennung verzichtet, kann er sich auch später immer noch anders entscheiden und die Nennung seines Namens verlangen. Ein kompletter Ausschluß dieses Rechts ist nicht möglich; auch nicht durch Verträge.
Ich kann mich natürlich auch mit meinem Künstlernamen oder einem Pseudonym nennen lassen. Allerdings muss es sich immer um mich selbst als Person handeln. Da das Schätzchen sich Persönlichkeitsrecht des Urhebers nennt, kann als Urheber keine Firma genannt werden. Auch eine Übertragung auf Dritte ist nicht möglich. Die Angabe der Internetadresse des Fotografen ist aber durchaus möglich. Schließlich ist der Fotograf frei in seiner Namenswahl.
Mein Name wurde nicht genannt. Und jetzt?
Auch wenn es zweifelsfrei und eindeutig im Gesetz geregelt ist, heißt das noch lange nicht, dass sich jeder daran hält und brav den Urheber angibt. Somit ist die wertvolle Werbewirksamkeit für den Fotografen natürlich gleich Null. Das Kind ist dann zwar erstmal in den Brunnen gefallen, es kann aber schwimmen. Will heißen: Der Fotograf kann – notfalls mit gerichtlicher Hilfe – durchsetzen, dass sein Name genannt wird. Deutsche Gerichte sprechen dem Fotografen regelmäßig neben den Lizenzgebühren auch einen hundertprozentigen Aufschlag auf diese als Schadensersatz zu.
Sogar, wenn es sich um eine kostenlose Veröffentlichung handelt und keine Vergütung vereinbart wurde, kann der Fotograf einen Schadensersatz geltend machen. Hier wird die Höhe regelmäßig nach dem fiktiven Wert des Fotos berechnet. Dieser richtet sich nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM).