Meine Bilder – meine Rechte! Echt?

Du hast ein Foto gemacht. Damit stehen dir als Urheber auch eine ganze Menge Rechte zu, über die du auch Bescheid wissen solltest. Nicht erst, wenn es zu spät ist. Jetzt!

Wie ist das denn mit den Rechten?

Dieser Artikel erhebt nicht den Anspruch, ein Rechtslexikon zu sein. Genauso wenig, wie er vollständig oder umfassend sein, oder eine Rechtsberatung darstellen soll. Vielleicht aber ein Anreiz für den einen oder anderen Fotografen oder das eine oder andere Model, sich einmal intensiver mit dem Thema zu beschäftigen, um seine Rechte und Pflichten kennen zu lernen.

Dir macht fotografieren Spaß. Du hast tolle Fotos gemacht. Du bist ja aber auch gar kein gewerblicher Fotograf, sondern “nur” ein Hobby-Knipser. Welche Rechte hast du denn überhaupt an deinen Fotos? Kurze aber knackige Antwort: Du bist der Urheber. Egal, ob gewerblich oder als Hobby.

Sehen wir uns das Ganze etwas genauer an. Die Grundlagen für die Rechte des Fotografen an seinen Bildern sind im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte zu finden. Diese Rechte zumindest in den Basic zu kennen, ist gerade in der digitalen Welt ungemein hilfreich, um Fehler im Bereich der „Bildrechte“ vermeiden zu können.

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt kurz gesagt die Beziehung eines Urhebers zu seinem Werk. Was nicht dazu gehört, ist der Schutz von Ideen. Der Schutz durch das Urheberrecht entsteht mit dem Drücken des Auslösers und die daraus folgende Speicherung auf einem Datenträger resp. die Belichtung eines Filmes. Womit dieses Werk geschaffen wurde, ob analog, digital, mit einer teuren DSLR oder mit dem Handy, spielt also keine Rolle.

Ein Copyright-Zeichen (©) – ein Copyright gibt es übrigens im deutschsprachigen Rechtsraum nicht – oder ein Wasserzeichen ist nicht erforderlich, um sein eigenes Werk zu kennzeichnen und sich damit seine Rechte zu sichern.

Ein Foto als schützenswertes Werk

Man liest und hört immer wieder, dass ein Foto eine gewisse “künstlerische Gestaltungshöhe” benötigt, um als “persönliche geistige Schöpfung” zu gelten und damit einen gesetzlichen Schutz zu genießen. In der Praxis ist das Murks. Auch Fotos, die dieses Kriterium nicht erfüllen, sind gesetzlich geschützt.

Bei Fotografien unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Lichtbildwerken (persönliche geistige Schöpfung) und einfachen Lichtbildern. Bei Letzteren wird im Gegensatz zu den Lichtbildwerken bereits die rein technische Leistung des Fotografierens geschützt.

Kurz: Alle Arten von Fotografien unterliegen dem Schutz des Urhebergesetzes.

Habe ich als Fotograf Rechte? Ja klar.

Alleine durch das Enstehenlassen eines Fotos, hat der Urheber eine ganze Menge Rechte.

Verwertungsrecht

Die sind in § 15 UrhG aufgeführt. Enthalten sind dort das Recht auf Vervielfältigung, das Recht auf Verbreitung, das Ausstellungsrecht und auch die Vorführrechte. Diese Rechte sind dazu gut, dass der Fotograf mit seinen Fotos auch Geld verdienen kann. Er kann zum Beispiel die ihm zustehenden Rechte an Dritte übertragen und von denen ein Honorar für Nutzungsrechte verlangen. Diese Nutzungsrechte können frei verhandelt werden. Etwa die Nutzungsdauer oder eine bestimmte Nutzungssart. Ebenso kann der Fotograf auf manche Rechte freiwillig verzichten. Stichwort: Creative Common License.Studio Fotografie Fotostudio

Vervielfältigungsrecht

Der Urheber darf von seinen Fotos so viele Kopien anfertigen, wie er möchte. Auf welche Art er das macht, ist vollkommen egal. Ob Fotoabzüge oder das Abfotografieren seiner Fotos. Der einzige, der das darf, ist der Urheber selbst. Auch das Ausdrucken eines Bildes auf dem heimischen Drucker ist eine Vervielfältigung. Ebenfalls urheberrechtlich relevant. Genau wie das Brennen auf CD-ROM, DVD oder die Speicherung auf Festplatten. Ja, sogar die Veröffentlichung eines Fotos im Internet, sei es auf der eigenen Homepage, bei Facebook oder sonstwo, ist eine Vervielfältigung. Cool, ne? ;-)

Anerkennung der Urheberschaft

Zum Thema “Namensnennung des Urhebers” habe ich einen separaten Beitrag verfasst. Da steht’s genau drin.

Bearbeitung und Umgestaltung / Entstellungsverbot

Auch hierzu findest du ausführlichere Informationen in diesem Beitrag.

Schutzdauer

Der Schutz des Urheberrechts erlischt für Fotografien 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen, bei den einfachen Lichtbildern 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung. Durch europarechtliche Regelungen können sich die Schutzfristen eventuell verlängern.

Siehste…

…als Fotograf stehen dir tatsächlich eine ganze Menge Rechte an deinen Bildern zu.

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